Was ist das Ehegattensplitting?
Das Ehegattensplitting ist eine besondere Berechnungsmethode der Einkommensteuer für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland. Statt jeder Person ihr Einkommen einzeln zu besteuern, werden beide Einkommen addiert, halbiert und dann nach dem normalen Steuertarif (Grundtarif, §32a EStG) berechnet. Die ermittelte Steuer wird anschließend verdoppelt.
Der Steuervorteil entsteht durch die Progression des deutschen Steuersystems: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Wer als Einzelperson ein hohes Einkommen hat, zahlt überproportional viel Steuer. Durch das Splitting wird ein Teil des Einkommens in niedrigere Tarifstufen verschoben — das spart Steuern.
Der Vorteil ist am größten, wenn die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern besonders groß sind — etwa wenn ein Partner gar nicht erwerbstätig ist (Alleinverdiener-Ehe). Haben beide Partner dasselbe Einkommen, ist der Splitting-Vorteil null. Für Rentnerpaare gelten dieselben Regeln: Auch Renten fließen in das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ein, und der Splittingtarif wird bei gemeinsamer Veranlagung angewendet.
Steuerklassen beim Ehegattensplitting: III/V oder IV/IV?
Verheiratete können zwischen zwei Steuerklassenkombinationen wählen, die beide das Splitting-Verfahren nutzen: Steuerklasse III/V oder Steuerklasse IV/IV (mit oder ohne Faktor).
Bei III/V zahlt der Hauptverdiener sehr wenig monatliche Lohnsteuer (Klasse III), der Geringverdiener sehr viel (Klasse V). Klingt ungerecht — ist es auch, wenn man nur den Monat betrachtet. Über das Jahr verteilt entspricht die Gesamtsteuer aber dem Splittingergebnis. Problem: Oft entsteht eine Nachzahlung bei der Steuererklärung.
Bei IV/IV zahlen beide Abzüge wie Ledige — es entsteht keine Nachzahlung, aber auch kein monatlicher Vorteil. Die Erstattung kommt erst mit der Steuererklärung. Die IV/IV mit Faktor-Variante verteilt den Splittingvorteil gleichmäßig auf beide Partner und ist besonders fair bei ähnlichen Einkommen.
Häufige Fragen zum Ehegattensplitting
Ab wann lohnt sich das Ehegattensplitting?
Das Splitting lohnt sich immer dann, wenn die Einkommen der beiden Partner unterschiedlich hoch sind. Sobald ein Partner mehr verdient als der andere, entsteht ein Steuervorteil — der Effekt steigt mit dem Einkommensunterschied. Sind beide Einkommen gleich hoch, ist der Splitting-Vorteil exakt null.
Gilt das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Ja. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2013 und der Öffnung der Ehe 2017 gilt das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen — unter denselben Bedingungen wie für heterosexuelle Ehepaare.
Müssen wir eine Steuererklärung abgeben, um das Splitting zu nutzen?
Nicht unbedingt. Bei der Steuerklassenwahl III/V oder IV/IV wird das Splitting bereits monatlich bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Eine Steuererklärung ist jedoch empfehlenswert — besonders bei Klasse III/V, da häufig Nachzahlungen entstehen. Bei IV/IV mit Faktor wird die Steuererklärung sogar zur Pflicht.
Was passiert beim Splitting, wenn ein Partner selbstständig ist?
Auch Selbstständige können das Ehegattensplitting nutzen — es wird dann im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung (Zusammenveranlagung) berechnet. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit fließt in das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ein. Steuern werden nicht monatlich abgeführt, sondern jährlich über die Steuererklärung abgerechnet.
Was ist die Splittingtabelle?
Die Splittingtabelle zeigt für verschiedene Einkommensniveaus die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif — also die Steuer, die ein Ehepaar bei gemeinsamer Veranlagung zahlt. Sie ist das Gegenstück zur Grundtabelle (für Ledige). Finanzämter und Steuersoftware verwenden beide Tabellen automatisch. Der Rechner oben berechnet die Splittingtabellenwerte individuell für eure Einkommen.
Gilt das Splittingverfahren auch im Trennungsjahr?
Ja — im Jahr der Trennung können Ehepaare noch letztmalig die Zusammenveranlagung wählen und damit den Splitting-Vorteil nutzen. Ab dem folgenden Steuerjahr sind nur noch Einzelveranlagungen möglich. Das Trennungsjahr bietet daher oft eine letzte Möglichkeit zur steuerlichen Optimierung.