Gib dein Eintrittsdatum und die Probezeit-Dauer ein — der Rechner zeigt sofort wann die Probezeit endet, wie lange die Kündigungsfrist ist und ab wann der Kündigungsschutz gilt.
| Betriebszugehörigkeit | Frist | Zum | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Probezeit (max. 6 Monate) | 14 Tage | Beliebiger Tag | § 622 Abs. 3 |
| bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende | § 622 Abs. 1 |
| ab 2 Jahre | 1 Monat | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 1 |
| ab 5 Jahre | 2 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 2 |
| ab 8 Jahre | 3 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 3 |
| ab 10 Jahre | 4 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 4 |
| ab 12 Jahre | 5 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 5 |
| ab 15 Jahre | 6 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 6 |
| ab 20 Jahre | 7 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 7 |
Achtung: Tarifverträge und Arbeitsverträge können günstigere Regelungen für Arbeitnehmer enthalten. Die obigen Fristen sind gesetzliche Mindestfristen. Arbeitgeberkündigung: identische Fristen, aber immer zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Satz 2).
Die Probezeit ist ein gesetzlich vorgesehener Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 622 Abs. 3 BGB: Während einer vereinbarten Probezeit — maximal 6 Monate — kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur 2 Wochen gekündigt werden, und zwar ohne Bindung an bestimmte Kündigungstermine.
Eine Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Fehlt sie, gelten von Beginn an die regulären Kündigungsfristen. Die Probezeit kann kürzer als 6 Monate vereinbart werden (z.B. 3 Monate sind sehr üblich), aber nie länger. Eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist unwirksam.
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) setzt zwei Bedingungen voraus. Erstens muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestehen (§ 1 Abs. 1 KSchG) — die sogenannte Wartezeit, die mit der Probezeit zusammenfällt, aber unabhängig von ihr ist. Zweitens muss der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 KSchG).
In Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern gilt das KSchG nicht. Das bedeutet nicht, dass dort willkürlich gekündigt werden kann — das allgemeine Zivilrecht (§ 242 BGB, Treu und Glauben) gilt weiterhin — aber der formale Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen entfällt.
Die Probezeit ist der Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. Gesetzlich ist die Probezeit nicht zwingend vorgeschrieben — sie muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Die maximale Dauer beträgt 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB).
Während der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen: 2 Wochen, zu jedem beliebigen Tag (nicht nur zum Monatsende). Nach der Probezeit greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB — beginnend bei 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
In der Probezeit gilt kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) — dieses greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann in der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Ausnahmen bestehen für besonders geschützte Personengruppen: Schwangere (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) und Betriebsratsmitglieder genießen auch während der Probezeit besonderen Kündigungsschutz.